aptec

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich der AGBs von Aptec production s.r.o.

Aptec AGB: Version 2022/2023 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB,
Version 2018-09/V1) gelten für die Erbringung von Leistungen
durch die Firma Aptec production s.r.o. (im Folgenden: Aptec.)
bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern (im Folgenden:
Vertragspartner bzw. Auftraggeber (AG) genannt).

1.2 Aptec erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage
dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie
Bezug genommen wird. Abweichende Bestimmungen des
Vertragspartners haben keine Gültigkeit.

1.3 Mit Bestellung bzw. Erteilung eines Auftrages erklärt sich
der Vertragspartner mit diesen AGB einverstanden und ist an sie
gebunden.

1.4 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu
diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens der
Schriftform. Es wird festgehalten, dass mündliche Nebenabreden
nicht bestehen.

Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande
gekommen ist (Auftragsbestätigung).

Begriffsbestimmung:

AN = Auftragnehmer / Lieferant / Aptec

AG = Auftraggeber / Besteller / Kunde / Vertragspartner

1. Angebote

Von Aptec sind freibleibend und unverbindlich. Die in Katalogen,
Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten,
Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen
oder anderen Medien angeführten Informationen über die
Leistungen und Produkte von Aptec sind unverbindlich, soweit
diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt
erklärt werden.

2. Angebote und Vertragsschluss

Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nimmt Aptec
durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des
Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

3. Preise

3.1 Die Preise beinhalten alle Kosten und Nebenkosten für die
erforderlichen Lieferungen und

3.2 Leistungen einschließlich aller Kosten für Löhne und
Nebenleistungen die zur termin- und vertragsgemäßen
Leistungserbringung erforderlich sind. Die Preise verstehen sich
exklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwert-
/Umsatzsteuer (Nettopreise). Aptec stellt dem AG bei
Auftragsverhandlung seine Preisliste vor. Wenn der AG diese
Preise nicht ausdrücklich ablehnt, gelten diese Preise zusammen
mit der Auftragsbestätigung als vereinbart.

3.3 Aptec ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte
Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im
Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden
Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs
oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
(periodisch verrechenbares Entgelt)

3.4 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden
Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag
enthalten waren, so kann Aptec jenes Entgelt geltend machen, das
ihrer Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht.

3.5 Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis
oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber Aptec im Verzug,
ist Aptec unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine
Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner
einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der
Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen
aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und
allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass
dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch Aptec liegt durch diese
Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

3.6 sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für
Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses
jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder
endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt
Aptec anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem
Verbraucherpreisindex 2005, wobei der Monat, in dem der Service-
oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis
dient. Wird der VPI 2005 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen
Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten
entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein
periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 3.2.
genannten Gründen anzupassen.

3.7 Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder sowie
Verpackung werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt
gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Hat sich Aptec zur Lieferung lediglich des Produktes per Vertrag
verpflichtet, so führt Aptec die Montage des Produktes nicht
durch. Durch Aptec erfolgt lediglich die Lieferung des in der
Angebotsbestätigung festgehaltenen Produktes. Wird darüber
hinaus vom AG eine Montageleistung gewünscht, so trägt der AG
die Kosten der Montage. Im Garantiefall, sofern ein solcher in
der jeweiligen Ausschreibung bzw. gesondert vertraglich
vereinbart ist, umfasst auch die Garantie lediglich die
Lieferung des Produktes / bzw. das Produkt, nicht jedoch die
Montage.

Hat sich Aptec jedoch zur Lieferung und Montage per Vertrag
verpflichtet, so sind die Montagekosten im angebotenen
Preis inkludiert und werden im Garantiefall, sofern ein solcher
in der jeweiligen Ausschreibung bzw. gesondert vertraglich
vereinbart ist, von Aptec übernommen.

Manipulationsgebühren:

+ Ware neu (Manipulationsgebühr mind. 25% vom
Nettoverkaufspreis für Lagerware bei Aptec)
+ Ware wurde bereits eingebaut – keine Rückgabemöglichkeit
+ Manipulationsgebühr (mindestens 25% vom Nettoverkaufspreis
bzw. eine Mindestgebühr von € 15,-)

5.1 Liefer-/Leistungsfristen von Aptec sind unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der
Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart
wurden.

5.2 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch
immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so
verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen
Zeitraum.

5.3 Wird Aptec an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den
Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von
Aptec zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen,
hoheitliche Maßnahmen und
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines
schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von
Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer
Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist
in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände
bei Aptec selbst oder bei einem seiner Lieferanten oder
Subunternehmer eintreten.

5.4 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der
Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen
von grobem Verschulden oder Vorsatzes von Aptec.

5.5 Wird die Vertragserfüllung aus nicht von Aptec zu
vertretenden Gründen unmöglich, so ist Aptec von ihren
vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein
Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners.

5.6 Aptec behält sich das Recht auf Teillieferung vor, d.h.
Aptec ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt
der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach
Bestellung als abgerufen.

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und
Freigaben, insbesondere von Plänen und sonstigen
Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich
die Fristen
angemessen.

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der
unterfertigten Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der
Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager fertig
gestellt wurde und bereitgehalten wird und
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Sowohl Schadensersatzansprüche des AGs wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer Aptec gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine
Schadenersatzpflicht für Schäden, die ihre Ursachen in höherer
Gewalt haben, ist ausgeschlossen.

.1 Grundsätzlich gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist im
Sinne des Konsumentenschutzes für bewegliche Sachen von 2
Jahren, für unbewegliche Sachen von 3 Jahren und beginnt ab
Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB.

7.2 Die Gewährleistung gegenüber Unternehmen beläuft sich auf 2
Jahre. Bei einem gültigen Wartungsvertrag kann
diese Gewährleistung (Wartungsnummer) auf 3 Jahre verlängert werden.

7.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen
Anlagen, wie etwa Rohrleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und
dergleichen nicht in technisch einwandfreien und
betriebsbereiten Zustand oder mit den von Aptec herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen nicht kompatibel sind.

7.4 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die
durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden
sind, wenn gesetzliche oder von Aptec erlassene Bedienungs-
oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der
Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Vertragspartners
erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw.
Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, bei
natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer
Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B.
unzureichende Stromversorgung), bei chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht
durchgeführter notwendiger Wartung, oder bei schlechter
Instandhaltung.

7.5 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei
sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich,
jedoch längstens binnen drei Wochen (siehe Punkt 8), unter
Angabe der möglichen Ursachen schriftlich der Aptec bekannt zu
geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche
Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach
Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von
Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar bzw. offenkundig
waren, ausgeschlossen.

7.6 Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz der Aptec unter
möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und der
Vertragspartner hat die beanstandeten Waren oder Werkleistungen
zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist. Die Rücksendung bzw.
Rückgaben erfolgen hierbei auf Gefahr des Vertragspartners.

7.7 Aptec ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete
Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn
durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht
werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass Aptec
keine Fehler zu vertreten hat, hat der Vertragspartner die
Kosten für diese Untersuchung gegen
angemessenes Entgelt zu tragen.

7.8 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des
Vertragspartners hergestellt, so leistet Aptec nur für die
bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

7.9 Werden vom Vertragspartner ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Aptec Veränderungen an dem
übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die
Gewährleistungspflicht der Aptec.

7.10 Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist
Aptec nach ihrer Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch
einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um
keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

7.11 Der Vertragspartner hat auch in den ersten zwei Jahren ab
Übergabe des Werkes / Kaufgegenstandes, das Vorliegen eines
Mangels im Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der
Feststellung sowie die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nachzuweisen.

7.12 Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung, sofern
nicht von Aptec verschuldet, entstehenden Kosten, wie z.B.
Transport-, Ein- und Ausbau- sowie Fahrtkosten, gehen zu Lasten
des Vertragspartners. Über Aufforderung der Aptec sind vom
Vertragspartner unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte
beizustellen.

7.13 Die Produkte von Aptec sind CE-konform und TÜV geprüft.
Aptec haftet nicht für Schäden entstanden dadurch,
dass Komponenten der Fernwärmeübergabestation von Aptec, die
laut Lieferanten eine CE-Konformität Bescheinigung haben,
ihrerseits wiederum nicht CE-konforme Subkomponenten enthalten.
Eine Haftung von Aptec für jegliche Schäden, die hieraus
entstehen bzw. entstanden sind, wird ausgeschlossen.

7.14 Aptec haftet für eine Fehl-/Minderberechnung der
Wärmemengen aufgrund von Aptec gelieferter
fehlerhafter Wärmemengenzähler nur bei grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz, wobei die Haftung auf einen Höchstbetrag von
€ 2.000,00,- begrenzt ist. Die aus fehlerhaften
Wärmemengenzählern resultierenden Ansprüche des Vertragspartners
gegen Aptec verjähren innerhalb von einem Jahr / 6 Monaten.

Tritt ein Sachmangel an einer von Aptec gelieferten Sache auf,
so muss der AG diesen Mangel unverzüglich, jedoch längstens
binnen drei Wochen Aptec unter Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich mitteilen. (Mängelrügepflicht).

Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn Aptec über diese verfügen
kann, beispielsweise auf dem Konto von Aptec gutgeschrieben
wird. Zahlungswidmungen des Vertragspartners, etwa auf
Überweisungsbelegen, sind nicht verbindlich.

Bei Zahlungsverzug wird der jeweilig geltende
Unternehmenszinssatz vereinbart. Sollte Aptec
darüberhinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist sie
berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug
entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa
Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und
allfällige gerichtliche oder außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten sind Aptec zu ersetzen. Sollte
Aptec darüberhinausgehende Zinsen infolge einer Kreditaufnahme
in Anspruch nehmen, so ist sie berechtigt, auch diese vom
Vertragspartner zu verlangen. Die im Fall des Verzuges für das
Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des BMWA über die
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen,
anfallende Kosten und die Kosten von einschreitenden
Rechtsanwälten sind – soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren – vom Vertragspartner zu tragen.

Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des
nicht erfüllten Vertrages durch den Vertragspartner bei
behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des
Vertragspartners mit Gegenforderungen oder mit behaupteten
Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die
Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder von Aptec
schriftlich anerkannt wurde.

11.1 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald Aptec
den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager
bereithält, und zwar unabhängig, ob die Sachen von Aptec an
einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden oder Aptec
den Transport selbst durchführt. Der Versand, die Ver- und
Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des
Vertragspartners.

11.2 Der Vertragspartner genehmigt jede sachgemäße Versandart.
Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag
des Vertragspartners abgeschlossen.

11.3 Aptec ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und
Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme
beim Vertragspartner einheben zu lassen, sofern sich die
Vermögensverhältnisse des Vertragspartners verschlechtern oder
ein mit Aptec vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

11.4 Erfüllungsort ist das Unternehmen Aptec in 4890
Weißenkirchen im Attergau.

11.5 Die Wahl des Transportweges und das Transportmittel bleiben
Aptec vorbehalten.

11.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Aptec, die
Leistungserbringung oder die Lieferung um die Dauer der
Behinderung um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der
höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die Aptec nicht
zu vertreten hat und zwar einerlei, ob sie bei dem Lieferanten,
dem Vorlieferanten oder einem
Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch dann, wenn solche
Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der
Lieferant ist verpflichtet, den AG unverzüglich davon in
Kenntnis zu setzen, wenn ein solches eintreten sollte;
gleichzeitig ist der Lieferant gehalten, dem AG Mitteilung
darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis
voraussichtlich dauern wird.

11.7 Soweit der AG eine Transportversicherung abgeschlossen hat,
ist er verpflichtet, Aptec bereits jetzt
alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf
die vom AG übernommene Sach- und Preisgefahr
bezieht. Aptec nimmt hiermit die Abtretung an. Das gleiche gilt
für Entschädigungsansprüche des AG gegenüber Speditionen,
Frachtführern oder sonstigen, mit Transport beauftragten Personen.

12.1 Das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware verbleibt bis
zur vollständigen Kaufpreiszahlung (es gilt der
datierte Zahlungseingang bei Aptec) bei Aptec. Im Falle der
zwischenzeitlichen Weiterveräußerung an Dritte, tritt der AG
Aptec seine ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer
zustehenden Ansprüche im Voraus zur Sicherheit ab.

12.2 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den
Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht
geändert.

12.3 Aptec ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der
gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware
zu verlangen, wenn der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen Aptec gegenüber nicht pünktlich und
vollständig nachkommt oder über das Vermögen des
Vertragspartners ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren beantragt
oder
eröffnet wird, sowie bei Abweisung des Konkurses mangels
konkurskostendeckenden Vermögens oder der Vertragspartner
faktisch seine Zahlungen einstellt oder wegen des Abschlusses
eines außergerichtlichen Ausgleichs an seine Gläubiger
herantritt. Die Zurücknahme der Ware durch Aptec gilt nicht als
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies gesondert
schriftlich vereinbart wird. Bei Zurücknahme, der unter
Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht der Aptec,
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bestehen.

12.4 Der Vertragspartner tritt hiermit alle ihm aus der
Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen
Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und
Rechte zahlungshalber ab und nimmt Aptec diese Abtretung an. Der
Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes
oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen
diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese
hinzuweisen.
Über Aufforderung hat er Aptec alle Unterlagen und
Informationen, die zur Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur
Verfügung zu stellen. Die durch die Geltendmachung der Rechte
der Aptec aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen
zu Lasten des Vertragspartners.

12.5 Aptec stehen zur Sicherung ihrer Forderungen und zur
Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht
zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher
offener Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung zurückzubehalten.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte
aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung der
Aptec abzutreten.

14.1 Der Vertragspartner haftet dafür, dass durch allfällige zur
Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen,
Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte
Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von
Schutzrechten hält der Vertragspartner Aptec schad- und klaglos.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die
Leistungserbringung übergebenen Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modelle, sonstigen Spezifikationen, Unterlagen u.a.
auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichnungsrechte oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Aptec haftet nicht wegen
einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Aptec dennoch wegen
einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der
Vertragspartner Aptec schad- und klaglos und hat ihm
sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen.

14.2 Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen
und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster,
Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges
Eigentum der Aptec und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede
nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung,
Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist
unzulässig.

15.5 Aptec haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Verschulden von Aptec ist durch den
Vertragspartner nachzuweisen.

15.6 Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden,
entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch
Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste, sowie
Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Vertragspartner ist
ausgeschlossen.

15.7 Eine allfällige Haftung von Aptec ist betragsmäßig
beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des
Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die von Aptec
übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser
Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüberhinausgehende Haftung
der Aptec ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der
Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die
Ersatzansprüche einzelner Geschädigter
anteilsmäßig.

15.8 Der Vertragspartner hat Aptec über entdeckte Fehler der
Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche
unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind bei
sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden
und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

15.9 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur
Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen;
nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für Aptec
mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der
Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die
Bestimmungen des Punkt
„Gewährleistung“ verwiesen.

15.10 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen
Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke
von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der
Vertragspartner sein Personal und andere mit der gelieferten
Ware bzw. Werk in Berührung
kommende Personen entsprechend zu schulen und einzuweisen.

15.11 Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die
aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für
Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen
Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Vertragspartners
gegen die Aptec aus der Inanspruchnahme gemäß dem
Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner
hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und den Vertragspartner dahingehend schad- und
klaglos zu halten.

Für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag von Seiten des
Auftraggebers gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

17.1 Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Vertragspartner zu
vertretenden Gründen nicht möglich, wird diese trotz Setzung
einer Nachfrist weiter verzögert oder hält ein Vertragspartner
eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung
gegenüber der Aptec nicht ein, ist Aptec berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Dieses Recht der Aptec ist auch dann gegeben,
wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des
Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren der Aptec
weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Aptec eine taugliche
Sicherheit leistet. In diesen Fällen hat der Vertragspartner
Aptec sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den
entgangenen Gewinn zu ersetzen.

17.2 Der Vertragspartner verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung
dieses Vertrages wegen Irrtums und wegen Verletzung über die
Hälfte des wahren Wertes.

Es gilt das österreichische Recht als vereinbart unter
Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. Für alle sich
aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten gilt als sachlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz von Aptec in Weißenkirchen i.
Attergau als vereinbart.

*


4. Ergänzungen für Bauleistungen

1. Aufzeichnungen

Schriftlich, per Telefax oder E-Mail übermittelte Mitteilungen
von Vorkommnissen (z.B. Protokolle, Briefe, Aktenvermerke u. a.)
gelten als zur Kenntnis genommen, wenn der Vertragspartner nicht
binnen 14 Tagen dagegen Einspruch erhebt.

2. Ausführungsunterlagen

Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich
allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht nicht
und ist eine diesbezügliche Haftung der Aptec ausgeschlossen.

3. Regieleistungen

Regieleistungen werden von Aptec nach tatsächlichem Aufwand
abgerechnet und in Rechnung gestellt.

4. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder

werden soweit diese nicht anders vertraglich vereinbart ist,
gesondert in Rechnung gestellt.

5. Leistungsänderungen

Kommt es aufgrund von Zusatzwünschen des AG zur
Leistungsänderungen bzw. Leistungserhöhung, so ist Aptec dazu
berechtigt, den hieraus entstehenden Mehraufwand zu verrechnen.

6. Vorbehalt

Schluss- und Teilschlussrechnungen dürfen keinen Vorbehalt
hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen
enthalten. Dennoch enthaltene Vorbehalte sind ungültig.

*


5. Projekt- und bauteilspezifische Bestimmungen

5. Projekt- und bauteilspezifische Bestimmungen

1. Erfüllungsort: ist das Unternehmen Aptec in 4890
Weißenkirchen im Attergau.

2. Zufahrt: Der AG hat die Zufahrtsmöglichkeiten zur
Baustelle/Montagestelle zu gewährleisten. Der Vertragspartner
ist bei Montagen durch Aptec verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
sofort nach Ankunft des Montagepersonals der Aptec mit den
Arbeiten begonnen werden kann.

3. Technische Voraussetzungen: Der Vertragspartner haftet dafür,
dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das
herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind und
dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von
Aptec herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel
sind. Aptec ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese
Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der
Vertragspartner einzuholen hat, erteilt.

5. Sämtliche Kosten für die Lagerung von Materialien zur
Leistungserbringung sind vom AG zur Gänze zu tragen.

6. Verpackung / Materialentsorgung: Die Kosten für Verpackungen
und deren fachgerechte Entsorgung sind im Preis enthalten. Die
Kosten für die fachgerechte Entsorgung sowie die Kosten für die
Materialien/Abfälle, die im Zuge der Leistungserbringung
anfallen, hat der AG zu tragen.

*

6. Software-Lizenzbedingungen (SLB)

1. Gegenstand des Vertrages

Diese Lizenzbedingungen der Aptec, (nachfolgend „Lizenzgeber“),
gelten für die Einräumung von Nutzungsrechten für die
vollständige oder teilweise Nutzung der Software aqo360° und
e-view (nachfolgend „SOFTWARE“) an
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts
(nachfolgend als „Lizenznehmer“ bezeichnet). Hiermit wird der
Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Lizenznehmers
widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich
zugestimmt.

Version dieses Dokuments: 2018-09/V1-DE

2. Umfang des Nutzungsrechtes

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die zeitlich
unbefristete Überlassung und Nutzung der SOFTWARE einschließlich
der dazu gehörenden Dokumentation und der Lizenzdatei.

2.2 Sie gelten nicht für zusätzliche Leistungen wie
Installation, Integration, Parametrisierung und Anpassung der
SOFTWARE an Bedürfnisse des Lizenznehmers.

3. Nutzungsrechte

3.1 Die SOFTWARE ist teilweise urheberrechtlich zugunsten des
Lizenzgebers und teilweise zugunsten anderer Rechteinhaber
geschützt.

3.2 Die SOFTWARE darf nicht genutzt werden, wenn durch die
Nutzung bei Personen eine Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, bzw. Tier- oder Umweltschäden verursacht werden
können (z.B. keine Nutzung für Atomreaktoren, Waffen und
medizinische Geräte).

3.3 Die SOFTWARE wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen
Nutzung überlassen. Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung
sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte sind im Angebot der
Aptec ausgeführt. (vorzugsweise gilt die Nutzung für die
Visualisierung von Gebäudeleitsystemen)

3.3.1 SOFTWARE
Bei Erwerb der Softwarelizenzen räumt der Lizenzgeber dem
Lizenznehmer eine dauerhafte Nutzung (ohne übertragbare Rechte)
ein, mit technisch freigegebenem Funktionsumfang auf einer
beliebigen Zahl von Einzelcomputer oder auf einem zentralen
Server oder über Terminalserverclients in Abhängigkeit der
Detaillösungsversion aqo360° (Basic, PRO oder Server) von der
vereinbarten Anzahl von nennbaren Übergabestations- und
Heizhauslizenzen insgesamt nutzen zu lassen, das
heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu
laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen. Jede namentlich
nennbare Lizenz kann durch eine andere namentlich nennbare
Lizenz desselben Einsatzzweckes ersetzt werden. Die Anzahl der
namentlich nennbaren Lizenzen darf die Anzahl der erworbenen
Lizenzen zu keinem Zeitpunkt
übersteigen. das heißt, insbesondere dauerhaft oder temporär zu
speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu
lassen.

3.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene
technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWARE sichergestellt ist.

3.5 Der Lizenznehmer ist zur ordnungsgemäßen und regelmäßigen
Datensicherung verpflichtet (insbesondere der durch die SOFTWARE
manipulierten „Projektdaten“).

3.6 Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der SOFTWARE eine Kopie
zu Sicherungszwecken herzustellen.

3.7 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu
übersetzen, zu bearbeiten, zu arrangieren oder auf andere Weise
umzuarbeiten oder zu verändern sowie die erzielten Ergebnisse zu
vervielfältigen.

3.8 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE zu
verbreiten. Hierzu gehört jede Form der Unterlizenzierung,
insbesondere Veräußerung. Vermietung, Leasing, oder Leihe. Als
Verbreitung gilt auch die Weitergabe der Lizenzdatei, einer
Textdatei mit Namen, Adresse des Lizenznehmers sowie einer
elektronischen Unterschrift, die die Nutzung der SOFTWARE
technisch ermöglicht.

3.9 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die SOFTWARE in der
Weise öffentlich zugänglich zu machen, dass sie Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

3.10 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die SOFTWARE nicht zu
dekompilieren.

4. Wartungsvertrag

4.1 Für Updates, die Softwarepflege und Unterstützung während
der Einsatzzeit schließt der Lizenznehmer einen Wartungsvertrag
von mindestens 12 Monaten ab Bestellung der Software ab.

4.2 Wird der Vertrag bis 3 Monate vor Ablauf der
Vertragslaufzeit nicht schriftlich gekündigt, verlängert sich
dieser um ein weiteres Jahr unter Anpassung des Index. Eine
außerordentliche Kündigung ist aus folgenden Gründen möglich:

4.2.1 die Anlage wird auf Dauer stillgelegt

4.2.2 der Auftragnehmer hat seine Verpflichtung vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt

4.2.3 die Dienstleistung wird vom Auftragnehmer nicht mehr angeboten

4.3 Weitere Informationen zum Wartungsvertrag werden im
jeweiligen Angebot des Detailproduktes beschrieben.

4.4 Der Wartungsvertrag ist ab Lieferung der Software gültig und
wird im Voraus in Rechnung gestellt.

5. Demoversion

5.1 Erfolgt die Überlassung der SOFTWARE nur für Testzwecke,
räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das nicht
ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf den
vereinbarten Testzeitraum beschränkte Recht ein, eine nicht
registrierte Kopie der SOFTWARE (Demoversion) auf einer
beliebigen Zahl von Einzelcomputer oder auf einem zentralen
Server oder über Terminalserverclients von einer beliebigen Zahl
von Nutzern gleichzeitig nur für Testzwecke, das heißt nicht
produktiv,
nutzen zu lassen, das heißt, insbesondere dauerhaft oder
temporär zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu
lassen.

5.2 Die Demoversion der SOFTWARE enthält eine Funktion, die die
Nutzungsmöglichkeit der SOFTWARE nach Ablauf des Testzeitraums
beendet. Nach Zahlung der vereinbarten Lizenzvergütung und
Zustimmung zu diesen Lizenzbedingungen im vereinbarten Umfang,
wird diese Funktion deaktiviert und der Lizenznehmer erhält die
vereinbarten Nutzungsrechte gemäß diesen Lizenzbestimmungen. Die
Umgehung dieser technischen Schutzfunktion führt zur sofortigen
Verwirkung alle
eingeräumten Nutzungsrechte. Einer Kündigung gemäß Ziffer 7
bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

6. Haftung

6.1 Wird die SOFTWARE kostenfrei oder zu Testzwecken überlassen,
haftet der Lizenzgeber nur soweit ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6.2 Die Rechte des Lizenznehmers wegen eines Mangels sind
ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den z.B. Mangel,
insbesondere aufgrund einer vor Vertragsschluss erfolgten
Testphase kennt. Ist dem Lizenznehmer ein Mangel infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses
Mangels nur geltend machen, wenn der Lizenzgeber den Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat.

6.3 Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für
denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Lizenznehmer für die Wiederherstellung der Daten
erforderlich gewesen wäre.

6.4 Ansonsten ergibt sich Art und Umfang der Haftung aus den
jeweiligen Kaufverträgen.

7. Kündigung der Nutzungsrechte

7.1 Verletzt der Lizenznehmer schuldhaft und schwerwiegend die
vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte des
Rechtsinhabers, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechte an der
betroffenen SOFTWARE kündigen. Eine Erstattung der Vergütung
erfolgt in diesem Fall nicht.

7.2 Im Falle der Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet,
das Original der von der Kündigung betroffenen SOFTWARE
einschließlich der Dokumentation und alle Kopien zu löschen oder
an den Lizenzgeber zurückzugeben. Auf Verlangen des Lizenzgebers
gibt der Lizenznehmer über die Löschung eine Erklärung ab.

7.3 Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.

8. Referenz

8.1 Der Lizenznehmer räumt dem Lizenzgeber das Recht ein, den
Firmennamen und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich
zu Referenzzwecken auf der Website des Lizenzgebers öffentlich
verfügbar zu machen.

8.2 Ein Recht zur Aufnahme in diese Referenzliste des
Lizenzgebers besteht nicht.

8.3 Der Lizenznehmer kann jederzeit in Schriftform verlangen,
den Eintrag auf der Website des Lizenzgebers zu löschen. Die
Löschung erfolgt in angemessener Frist nach Erhalt der
Löschungsaufforderung.

9. Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten des Lizenznehmers werden nur und in dem
Umfang erhoben, wie dies für Vertragsabwicklungs-, Abrechnungs-
und Lizenzüberprüfungszwecke erforderlich ist. Personenbezogene
Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt,
wenn dies für die oben aufgeführten Zwecke erforderlich ist oder
der Lizenznehmer
zuvor eingewilligt hat. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine
erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu
widerrufen. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen
Daten erfolgt, wenn der Lizenznehmer seine Einwilligung zur
Speicherung widerruft, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit
der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist
oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen
unzulässig ist.

12. Integration

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die o.a. Lizenzbestimmungen
einzuhalten. Sie stellen somit einen Teil dieser
Lizenzbestimmungen dar.

*


7. Schlussbestimmungen

7. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine oder mehrere Bestimmung(-en) dieser AGB unwirksam
sein, weil sie gegen zwingendes Recht verstößt bzw. verstoßen,
so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen
nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen
durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und
branchenübliche Bestimmung ersetzt.

2. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der
Vertragspartner Aptec umgehend schriftlich bekannt zu geben.
Solange Aptec nicht eine andere Zustelladresse zur Kenntnis
gebracht wird, erfolgen Zustellungen aller Art an die zuletzt
bekannte Adresse des Vertragspartners mit der Wirkung, dass sie
dem Vertragspartner als zugekommen gelten.

3. Der Vertragsinhalt, alle sonstigen Informationen,
Kundendienst und Beschwerdeerledigungen erfolgen durchgängig in
deutscher Sprache.